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Auslandsaufenthalt: Wohnung kündigen oder untervermieten?

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Es gibt viele Gründe, warum Menschen sich zu einem Auslandsaufenthalt entschließen. Eine Weltreise, ein Auslandssemester oder die Entscheidung für ein Unternehmen ein halbes oder gar ein ganzes Jahr ins Ausland zu gehen. Diesbezüglich kommt dann schnelle die Frage auf: Wohnung kündigen oder lieber untervermieten?

Die rechtliche Lage zur Untervermietung

Wird die Entscheidung für eine Kündigung der Wohnung gefällt, dann geht es ans Möbel und Kleidung einlagern. Lagerboxen werden benötigt und eine Rückkehr bedeutet gleichzeitig die Suche nach einer neuen Wohnung. Nicht immer ist dies eine gute Lösung, da vermieteter Wohnraum knapp ist. Eine Alternative bietet die Untervermietung.

Bei der Untervermietung muss der Vermieter mitspielen und im Vorfeld gefragt werden. Der bisherige Mieter schließt somit einen Untermietvertrag mit dem Mieter auf Zeit. Steht ein Auslandssemester an, dann ist die Untervermietung eine gute Lösung. Das Möbel und Kleidung einlagern, bleibt dann erspart. Lediglich etwas Platz schaffen in der Wohnung für den Untermieter und schon ist alles erledigt.

lagerboxen

Keine Untervermietung als Ferienwohnung

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn es darum geht, die eigene Wohnung als Ferienwohnung anzubieten. Der Vermieter kann in diesem Fall eine fristlose Kündigung aussprechen. Der BGH in Karlsruhe, das oberste deutsche Gericht, hat im Jahr 2014 ein klares Urteil gesprochen. Eine automatische Untervermietung an Touristen ist nicht erlaubt. Zudem ist darauf zu achten, dass der Mieter weiterhin die Miete pünktlich bezahlt. Würde der Vermieter eine Untervermietung nicht zustimmen, kann der Mieter sein Sonderkündigungsrecht geltend machen. Eine Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters kann zudem zu einer fristlosen Kündigung führen.

In diesem Fall ist keine Erlaubnis notwendig

Es gibt Fälle, in denen eine Erlaubnis vonseiten des Vermieters nicht notwendig ist. Von einer Untervermietung wird nicht gesprochen, wenn Familienangehörige, Pflegepersonen sowie Hausangestellte die Mietsache bewohnen. Als Familienangehörige zählen neben dem Ehepartner die leiblichen Kinder sowie Stiefkinder. Als vorübergehender Aufenthalt von Angehörigen oder Besuchern zählt eine Zeit von maximal acht Wochen. Würde ein Aufenthalt von mehr als acht Wochen geplant werden, dann muss der Vermieter informiert werden.

Der Untermietvertrag

Die Genehmigung des Vermieters sollte schriftlich eingeholt werden. Prinzipiell haben die Mieter sogar den Anspruch auf eine Genehmigung. Die Ausnahme wäre der Fall, wenn der Vermieter den Untermieter in seiner Person begründet ablehnen würde. Der Vermieter ist berechtigt, einen Untermietzuschlag zu verlangen. Zwischen Mieter und Untermieter wird ein Vertrag geschlossen. Die Punkte des Mietvertrages sind an den eigentlichen Mietvertrag gekoppelt. Für Untermietverträge gibt es Vordrucke.

Für welche Variante sich entschieden wird, hängt zum einen von der Dauer des Auslandsaufenthaltes ab und dem eigenen Wunsch, die Wohnung auf jeden Fall behalten zu wollen.

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